Auswärtiges Amt: Stand 11.03.2011
Japan: Reise- und Sicherheitshinweise

Land: Japan

Aktueller Hinweis:
Am 11. März gegen 14.45 Uhr Ortszeit (06.45 Uhr MEZ) ereignete sich im Nordosten Japans ca. 130 Kilometer östlich der Stadt Sendai und knapp 400 Kilometer nordöstlich der Hauptstadt Tokyo ein schweres Seebeben der Stärke 8,9 der Richterskala. In der Folge traf ein Tsunami weite Teile der Nordostküste Japans, verursachte schwere Schäden und forderte zahlreiche Opfer.
Für Deutsche, die unmittelbar von den Ereignissen in Japan betroffen sind, ist die Botschaft in Tokyo unter der Telefonnummer +81 3 5791 7700 und der E-Mail-Adresse info@tokyo.diplo.de erreichbar, ferner der Krisenstab im Auswärtigen Amt in Berlin rund um die Uhr unter +49 30 5000
3000.

Allgemeine Reiseinformationen

Naturkatastrophen
Japan ist das erdbebenreichste Land der Erde. Im Jahresdurchschnitt werden rund 1.500 Beben
seismisch registriert, von denen mehrere auch in Tokyo deutlich wahrgenommen werden können. Größere Schäden sind selten. Schwere Erdbeben ereigneten sich zuletzt am 14. Juni 2008 im Nordosten von Honshu (Magnitude 7,2 auf der Richterskala) mit 9 Toten und etlichen Verletzten, am 16. Juli 2007 im Meer vor Niigata (Erdbeben der Stärke 6,8 auf der Richterskala, mit 9 Toten und rund 900 Verletzten), am 23. Oktober 2004 in der Präfektur Niigata (Stärke 6.8 auf der Richterskala, 35 Tote) und am 17.01.1995 in Kobe (Stärke 7,2 auf der Richterskala, 5.378 Tote).
Süd- und Westjapan werden im Spätsommer häufig von Taifunen heimgesucht. Überschwemmungen und Erdrutsche können zu Schäden führen.

Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige
Biometrische Daten
Japan erfasst seit dem 20. November 2007 von Ausländern biometrische Daten (Gesichtsfotos und Fingerabdrücke)´bei der Einreise . Ausgenommen sind Personen unter 16 Jahren, Diplomaten und Staatsgäste.

Reisedokumente
Mit folgenden Dokumenten ist die Einreise für deutsche Staatsangehörige möglich:

Reisedokumente Erwachsene
Einreise möglich / Bedingungen

Reisepass
ja

vorläufiger Reisepass
ja

Personalausweis
nein

vorläufiger Personalausweis
nein

weitere Anmerkungen
in Japan besteht Passpflicht

Reisedokumente Kinder/Jugendliche


Kinderreisepass
ja

Reisepass
ja

Personalausweis
nein

vorläufiger Personalausweis
nein

Eintrag in den Reisepass eines Elternteils bereits vorhandener (Kindereinträge in Reisepässe der
Eltern sind seit dem 1.11.2007 nicht mehr möglich)
ja, wenn Elternteil mit einreist

noch gültiger Kinderausweis nach altem Muster (der Kinderausweis wird seit 1. Januar 2006 nicht
mehr ausgestellt)
ja, vom 10. - 16. Lebensjahr mit Lichtbild

weitere Anmerkungen
in Japan besteht Passpflicht

Passzwang
In Japan besteht Passzwang für Ausländer. Ausländer, die sich vorübergehend in Japan aufhalten, müssen jederzeit ihren Reisepass mit sich führen. Ausländer, die in Japan leben, müssen ihre Alien
Registration Card mit sich führen. Ausländer, die ohne Ausweis angetroffen werden, können verhaftet
und mehrere Tage festgehalten werden. Es droht zudem eine höhere Geldstrafe.
Visum
Kurzzeitaufenthalt ohne Arbeitsaufnahme
Für die Einreise nach Japan benötigen deutsche Touristen und Geschäftsreisende für eine
Aufenthaltsdauer bis zu 180 Tagen kein Visum, sofern sie weder einer Erwerbstätigkeit, einem
Studium noch einer Berufsausbildung nachgehen wollen. Deutschen, die unter diesen Voraussetzungen
ohne Visum anreisen, wird bei der Einreise am Flughafen eine Aufenthaltserlaubnis („Landing
Permission“) als „Temporary Visitor“ für zunächst 90 Tage erteilt.
Soll der visumsfreie Aufenthalt über die ersten 90 Tage auf bis zu 180 Tage ausgedehnt werden, so
muss der Reisende:sich bei dem für seinen Aufenthaltsort zuständigen Einwohnermeldeamt vor Ablauf
von 90 Tagen anmelden. Er erhält ein personalausweisähnliches "Certificate of Alien Registration"
mit Lichtbild, das stets mitzuführen ist,die Aufenthaltserlaubnis im Pass durch die örtlich
zuständige Einwanderungsbehörde (Immigration Office) verlängern lassen.
Die Aneinanderfügung mehrerer visafreier Kurzaufenthalte zur Umgehung der Regelungen für längere
Aufenthalte ist nicht zulässig. Wer nach einem visafreien Aufenthalt ausreist und kurz darauf
erneut ohne Visum einzureisen versucht, muss mit Einreiseverbot und Festsetzung bis zur
Zurückschiebung in sein Heimatland auf eigene Kosten rechnen.
Längere Aufenthalte oder Aufenthalte mit Arbeitsaufnahme
Deutsche, die in Japan einer Erwerbstätigkeit, einem Studium oder einer Berufsausbildung nachgehen
oder sich sonst länger als 180 Tage aufhalten wollen, sowie ihre Familienangehörigen benötigen vor
der Einreise ein Visum, das bei der zuständigen japanischen Auslandsvertretung beantragt werden
muss.
Einen Sonderfall des längeren und Arbeitsaufenthaltes bildet der Ferienarbeitsaufenthalt für junge
Deutsche (einjähriger Ferienaufenthalt in Japan mit der Möglichkeit des Hinzuverdienstes durch
Arbeit). Die vorherige Erteilung eines sogenannten Working-Holiday-Visums durch die japanische
Auslandsvertretung ist erforderlich. Für weitere Informationen hierzu wende man sich an die
Japanische Botschaft in Berlin oder die japanischen Generalkonsulate in Deutschland unter
http://www.jawhm.or.jp/
Über diese Hinweise hinausgehende Fragen zu den Einreisebestimmungen müssten Sie bitte direkt bei
der Botschaft oder einem der Generalkonsulate des Ziellandes erfragen. Nur dort können Sie eine
rechtsverbindliche Auskunft erhalten.
Besondere Zollvorschriften
Verboten ist die Einfuhr von Waffen und Munition, von Drogen und Aufputschmitteln etc., ge- oder
verfälschten Zahlungsmitteln, Gegenständen, die die öffentliche Sicherheit oder Moral verletzten
(Pornographie), und Gegenständen, die Rechte des geistigen Eigentums (Patente, Markenzeichen,
Copyrights etc.) verletzen.
Zollfrei eingeführt werden dürfen von Personen ab 20 Jahren 3 Flaschen à 0,76 l alkoholische
Getränke, 100 Zigarren oder 400 Zigaretten oder 500 g Tabak (bei Mischung insgesamt max. 500 g) und
2 Unzen Parfüm. Andere Waren dürfen im Wert bis zu 200.000 Yen zollfrei eingeführt werden, dabei
werden nur Waren mit einem Wert von über 10.000 Yen pro Gegenstand gezählt. Bargeld kann beliebig
eingeführt werden.
Die Ein- und Ausfuhr von Bargeld und Wertpapieren im Wert von mehr als 1 Million Yen (eine Million
Yen) und Edelmetall (Gold von einem Reinheitsgrad über 90 %) von über 1 kg unterliegt einer
Meldepflicht.
Sollten Sie weitergehende Zollinformationen zur Einfuhr von Waren benötigen, so müssten Sie diese
bitte direkt bei der Botschaft Ihres Ziellandes erfragen. Nur dort können Sie eine
rechtsverbindliche Auskunft erhalten.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Website des deutschen Zolls www.zoll.de
einsehen oder telefonisch erfragen.
Besondere strafrechtliche Bestimmungen
Drogendelikte, insbesondere die illegale Einfuhr von Drogen und Aufputschmitteln, wie z.B.
„Ecstasy“, werden mit hohen Haftstrafen geahndet. Das japanische Recht kennt die Unterscheidung
zwischen "harten" und "weichen" Drogen nicht. Ebenso wenig sieht das japanische Recht ein Absehen
von Strafe beim Besitz geringer Mengen illegaler Drogen vor. Beim Besitz von Cannabis (Haschisch
und Marihuana) drohen beispielsweise bis zu sieben Jahren Freiheitsstrafe. Beim Besitz von
Amphetaminen sind es sogar zehn Jahre. Die Haftbedingungen in japanischen Gefängnissen werden von
Nichtjapanern als sehr hart empfunden.
Bei Festnahme oder Verkehrsunfällen mit Personenschaden sollten Sie sich schnellstmöglich mit der
Botschaft Tokyo oder dem Generalkonsulat Osaka-Kobe in Verbindung setzen.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Homepage der Deutschen Botschaft Tokyo.
Medizinische Hinweise
Impfschutz
Das Auswärtige Amt empfiehlt als sinnvollen Impfschutz: Schutz gegen Tetanus, Diphtherie, Polio und
Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt über drei Monate auch Hepatitis B. Auf kleineren Inseln im
Süden Japans soll noch Japanenzephalitis vorkommen. Bei Reisen hierhin ist die entsprechende
Impfung zu erwägen.
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa zu vergleichen und technisch, apparativ und
hygienisch unproblematisch. Obwohl in den großen Städten eine Reihe von englisch- und
deutschsprachigen Ärzten (Adressenlisten über die Internetseiten der deutschen
Auslandsvertretungen, s.u.) zur Verfügung stehen, kann die Kommunikation mit anderen Ärzten
ausgesprochen schwierig sein.
Bitte beachten Sie neben unserem generellen Haftungsausschluss den folgenden wichtigen Hinweis:
Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der medizinischen Informationen sowie eine
Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Für Ihre Gesundheit bleiben
Sie selbst verantwortlich.
Die Angaben sind:zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die
Konsultation eines Arztes;auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei
längeren Aufenthalten vor Ort zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und
Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten;immer auch abhängig von den
individuellen Verhältnissen des Reisenden zu sehen. Eine vorherige eingehende medizinische Beratung
durch einen Arzt / Tropenmediziner ist im gegebenen Fall regelmäßig zu empfehlen;trotz
größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen
Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder immer völlig aktuell sein.



Haftungsausschluss

Reise- und Sicherheitshinweise beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als
vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen des Auswärtigen Amts. Eine Gewähr für die Richtigkeit
und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen
werden. Gefahrenlagen sind oft unübersichtlich und können sich rasch ändern. Die Entscheidung über
die Durchführung einer Reise liegt allein in Ihrer Verantwortung. Hinweise auf besondere
Rechtsvorschriften im Ausland betreffen immer nur wenige ausgewählte Fragen. Gesetzliche
Vorschriften können sich zudem jederzeit ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon unterrichtet
wird. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des
Ziellandes wird daher empfohlen.
Das Auswärtige Amt rät dringend, die in den Reise- und Sicherheitshinweisen enthaltenen
Empfehlungen zu beachten sowie einen entsprechenden Versicherungsschutz, z.B. einen
Auslands-Krankenversicherungsschutz mit Rückholversicherung, abzuschließen. In diesem Zusammenhang
wird darauf hingewiesen, dass Ihnen Kosten für erforderlich werdende Hilfsmaßnahmen nach dem
Konsulargesetz in Rechnung gestellt werden.
Auswärtiges Amt
Bürgerservice
Arbeitseinheit 040
D-11013 Berlin
Tel.: (03018) 172000
Fax: (03018) 1751000

Schlagwörter: Japan Nordostküste erdbeben Reise Nordosten Stadt Sicherheitshinweise Tokyo Sendai Stand Reiseinformationen 2011 März Honshu Naturkatastrophen Passzwang Schäden