Reise Sicherheitshinweise
Polen: Stand 28.10.2010

Land: Polen

1. Polen:
2. Landesspezifischer Sicherheitshinweis
3. Allgemeine Reiseinformationen
4. Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige
5. Besondere Zollvorschriften
6. Besondere strafrechtliche Vorschriften
7. Medizinische Hinweise
8. Haftungsausschluss

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(Unverändert gültig seit: 28.10.2010)


2. Landesspezifischer Sicherheitshinweis
Für Polen besteht derzeit kein landesspezifischer Sicherheitshinweis.


3. Allgemeine Reiseinformationen
Touristische Informationen für Ihre Reise nach Polen sind erhältlich beim
Polnischen Informationszentrum für Touristik, Kurfürstendamm 71, 10709
Berlin, Tel. ( 030 ) 21 00 92

Grenzgebiet zu Russland

Hinweis für Touristen, insbesondere Wanderer, im Grenzgebiet Polen-Russland
(Gebiet Kaliningrad): Die „grüne Grenze“ ist an verschiedenen Stellen nur
durch weit auseinander liegende Grenzsteine markiert. Wer die Grenze (auch
nur für wenige Meter) illegal überschreitet, muss mit der Festnahme durch
die russische Grenzpolizei und mehrjähriger Haftstrafe rechnen.

Kriminalität

Wie in vielen anderen Reiseländern auch sollten wertvoller Schmuck, Uhren,
Kameras, Pässe und Brieftaschen/Geldbörsen möglichst nicht sichtbar getragen
werden. Gepäck sollte niemals unbeaufsichtigt bleiben.

Insbesondere auf den vielbefahrenen Strecken Görlitz-Breslau (A 4),
Frankfurt/Oder-Warschau sowie in Großstädten kann es zu Diebstahl oder Raub
von Kfz kommen (Vorsicht vor Diebstahl auf unbewachten Parkplätzen und vor
vorgetäuschten Unfällen!). Totalschaden oder Verlust (Diebstahl) des Kfz
führt unter Umständen zu abgabenrechtlichen Problemen. Die Mitgliedschaft in
einem Automobilclub oder der Abschluss einer speziellen Versicherung
(Auslandsschutzbrief) wird daher dringend angeraten.

Straßenverkehr

Steuert der Halter eines Kfz nicht selbst das Fahrzeug oder fährt darin als
Passagier mit, benötigt der Fahrer des Fahrzeugs unbedingt eine
Bescheinigung, in der der Halter dem Fahrer die Erlaubnis erteilt, das
Fahrzeug zu nutzen und damit nach Polen zu reisen.

Wird ein Fahrer eines nicht in Polen zugelassenen Kfz ohne eine solche
Bescheinigung angetroffen, muss mit einer Geldbuße gerechnet werden. Ein
Muster für eine solche Bescheinigung finden Sie auf der Homepage der
polnischen Botschaft Berlin, www.berlin.polemb.net bei
Konsularinformationen-Rechtsinformationen.

Das Mitführen der Grünen Versicherungskarte ist nicht mehr Pflicht. Dennoch
empfiehlt es sich, die Grüne Versicherungskarte mitzuführen, da sie
erfahrungsgemäß die Abwicklung im Schadensfall erheblich erleichtert.

Der Abschluss eines Auslandsschutzbriefes für Kraftfahrzeuge wird empfohlen,
da bei einem Unfall sehr hohe Kosten für den Rücktransport des Fahrzeuges
nach Deutschland entstehen, bzw. sehr hohe Gebühren für den Fall der
Verschrottung in Polen anfallen können.

Bei Alkohol am Steuer gilt die 0,2‰-Grenze. Auch geringfügige
Überschreitungen können bereits mit Freiheitsstrafen geahndet werden. Mit
Führerscheinentzug und Fahrzeugsicherstellung ist zu rechnen.

Seit 17.04.2007 besteht gesetzliche Pflicht, in Polen ganztägig mit
Abblendlicht zu fahren. Diese Regelung betrifft alle Kraftfahrzeuge.

Das Telefonieren während der Fahrt ist verboten. Erlaubt ist die Benutzung
einer Freisprechanlage.

Es besteht Anschnallpflicht für alle Autoinsassen. Kinder unter zwölf Jahren
sollen in speziellen Kindersitzen hinten befördert werden. Ein Warndreieck
ist Pflicht. Ein Feuerlöscher ist für in Polen angemeldete Autos Pflicht.

Bußgelder sind von Ausländern sofort zu zahlen und liegen z.B. bei
Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 50 und 500 Z³oty.

Winterreifen sind in den Wintermonaten zwingend vorgeschrieben.

Straßenbenutzungsgebühren/Vignette
In- und ausländische Unternehmen, die in Polen Straßentransporte mit
Kraftwagen (Lastkraftwagen und Autobusse) mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 12 t durchführen sind für Fahrten auf Landesstraßen (polnisch:
droga krajowa, Abkürzung: DK) zum Entrichten von Gebühren verpflichtet.

Die Höhe der Gebühr hängt von der Fahrtdauer, der Art des Kraftfahrzeuges,
der Anzahl der Achsen und vom Abgasausstoß des Kraftfahrzeugs ab.

Der Erwerb der fahrzeugbezogenen Gebührenkarten (Vignette) ist bei
polnischen Grenz- und Binnenzollämtern, an bestimmten Tankstellen sowie bei
den polnischen Gewerbeorganisationen möglich.

Es sollte darauf geachtet werden, dass die Gebührenkarte korrekt gelocht
ist, da anderenfalls bei Kontrollen Geldbußen erhoben werden. Insbesondere
bei deutschen und westeuropäischen Bussen werden diese Vignetten bei
Verkehrskontrollen häufig genau kontrolliert.

Die Gebührenkarte besteht aus zwei Abschnitten. Der selbstklebende Teil ist
an der Windschutzscheibe zu befestigen, der zweite Teil vom Fahrer
mitzuführen.

Die derzeitig geltenden Gebührensätze finden Sie auf der Website der
Deutschen Botschaft in Warschau unter www.warschau.diplo.de/Verkehr

LKW-Verkehr

Für Lkw über 12 t gilt an polnischen Feiertagen – Neujahr, Ostersonntag,
Ostermontag, 1. Mai, 3. Mai, Pfingstsonntag, Fronleichnam, 15. August, 1.
November, 11. November, 25. und 26. Dezember – von 8.00 bis 22.00 Uhr sowie
am Vortag von 18.00 bis 22.00 Uhr Fahrverbot (gilt nicht am 24. und 31.12.
sowie für humanitäre Hilfstransporte und Busse).

In den Sommermonaten - ab dem ersten Freitag nach dem 18. Juni bis zum
letzten Sonntag vor dem Beginn des Schuljahres Anfang September - gelten
zusätzlich Fahrverbote am Freitag von 18.00 bis 22.00 Uhr, am Samstag von
08.00 bis 14.00 Uhr und am Sonntag von 08.00 bis 22.00 Uhr.

Seit der Eröffnung moderner Grenzübergänge wie z.B. Kukuryki/Brest werden
alle Lkw auf ihr Lade- bzw. Leergewicht überprüft. Vereinzelt kommt es dabei
zu Problemen, da die Wiegeprotokolle, die bei der Einreise nach Polen
vorgenommen worden sind, nicht mit denen bei der Ausreise übereinstimmen.
Die LKW-Fahrer müssen bei festgestellter Überladung mit hohen Nachzahlungen
rechnen.

Omnibusse-Gelegenheitsverkehr

Ausländische Unternehmen aus EU-Staaten, die in Polen Dienstleistungen der
grenzüberschreitenden Personenbeförderung mit Omnibussen erbringen, die
nicht in Polen zugelassen sind (d.h. in einem anderen EU-Land als Polen
zugelassen sind), sind verpflichtet, das allgemeine Besteuerungsverfahren
für Personenbeförderung in Polen anzuwenden, d.h. sich als VAT-Zahler in
Polen anzumelden.

Ausführliche Informationen finden Sie im Internetportal der Polnischen
Tourismusorganisation (POT) "Polen - offizielles Tourismusportal" unter
www.polen.travel

Bei der umsatzsteuerrechtlichen Registrierung beim polnischen Finanzamt
sowie bei den Umsatzsteuermeldungen hilft Ihnen die Deutsch-Polnische
Industrie- und Handelskammer (AHK Polen). Bei Interesse wenden Sie sich
bitte direkt an Frau Monika Grzybowska, Tel. +48 (22) 5310 620, Fax:+48 (22)
5310 550, E-Mail: mgrzybowska(at)ahk.pl

Nach Auskunft des polnischen Finanzministeriums unterliegen kostenlose
Beförderungen von Personen mit eigenen Autobussen, die ausländischen
Vereinen, Kulturensembles, Sportklubs und Schulen gehören nicht der
VAT-Steuer, wenn sie mit der unterhaltenen Tätigkeit zusammenhängen. Diese
Rechtspersonen, die ausschließlich kostenlose Beförderungen von Personen
durchführen, sind nicht verpflichtet sich als VAT-Zahler in Polen
anzumelden.

Bei zusätzlichen Fragen wenden Sie sich bitte an die Botschaft der Republik
Polen in Berlin www.berlin.polemb.net

Humanitäre Hilfstransporte

durch und nach Polen können von der Deutschen Botschaft in Warschau beim
polnischen Grenzschutz und Zollamt angemeldet werden. Wird dies gewünscht,
so müssen der Botschaft mindestens eine Woche vor Abfahrt die folgenden
Informationen mitgeteilt werden:

· Grenzübergang für die Einreise nach Polen

· bei Transit: Grenzübergang für die Ausreise aus Polen

· Marke und Kennzeichen der Fahrzeuge

Der Leitfaden für Hilfsgutlieferungen nach Osteuropa/GUS, der vom
Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband in Kooperation mit dem
Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e. V. herausgegeben wird, enthält
wertvolle Hinweise.


4. Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige
Für Reisen zwischen Deutschland und Polen gilt seit dem EU-Beitritt Polens
am 01. Mai 2004 die Reisefreizügigkeit. Am 21.12.2007 ist Polen neben
weiteren Staaten dem Schengener Abkommen beigetreten. Dadurch sind die
Kontrollen an den Grenzen zu Deutschland entfallen.

Reisende müssen bei der Einreise nachweisen können, dass sie über die zur
Finanzierung ihres Aufenthalts in Polen erforderlichen Mittel verfügen.

Reisedokumente

Mit folgenden Dokumenten ist die Einreise für deutsche Staatsangehörige
möglich:

Reisedokumente
Erwachsene

Einreise möglich / Bedingungen:

Reisepass

Ja, muss noch gültig sein

Vorläufiger Reisepass

Ja, muss noch gültig sein

Personalausweis

Ja, muss noch gültig sein

Vorläufiger Personalausweis

Ja, muss noch gültig sein

Weitere Anmerkungen:



Reisedokumente
Kinder/Jugendliche



Kinderreisepass

Ja, muss noch gültig sein

Reisepass

Ja, muss noch gültig sein

Personalausweis

Ja, muss noch gültig sein

Vorläufiger Personalausweis

Ja, muss noch gültig sein

Bereits vorhandener Eintrag in den Reisepass eines Elternteils
(Kindereinträge in Reisepässe der Eltern sind seit dem 1.11.2007 nicht mehr
möglich)

Ja, aber nur bis zum vollendeten 16. Lebensjahr

Noch gültiger Kinderausweis nach altem Muster (der Kinderausweis wird seit
1. Januar 2006 nicht mehr ausgestellt)

Ja, aber mit Lichtbild

Weitere Anmerkungen

Doppelstaatsangehörigkeit

Deutsche, die auch polnische Staatsangehörige sind, müssen sich gemäß
polnischem Recht an der polnischen Grenze und in Polen mit dem polnischen
Reisedokument ausweisen.

Meldepflicht

Ausländer, die sich zu Besuch in Polen aufhalten, müssen sich vor Ablauf von
drei Tagen ab der Einreise bei der örtlichen Meldebehörde (Urzad Meldunkowy)
anmelden. Bei Aufenthalt in einem Hotel erledigt dieses die Formalitäten.
Bei Aufenthalt bei Privatpersonen müssen sich Gast und Gastgeber zur
Meldebehörde begeben und die Anmeldung dort erledigen.

Einreise mit Haustieren

Informationen zur Ein- und Durchfuhr von allen Arten von Haustieren finden
sich auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

http://www.bmelv.de/cln_181/SharedDocs/Standardartikel/Verbraucherschutz/Reisen-Verkehr/Heimtiere/Heimtiere.html?nn=434450

Weitere Hinweise und Einreisebestimmungen für Polen können Sie direkt bei
den konsularischen bzw. diplomatischen Vertretungen der Republik Polen in
Deutschland erhalten www.berlin.polemb.net


5. Besondere Zollvorschriften
Ein in Deutschland zugelassenes Kfz, das nicht nur zu Urlaubszwecken nach
Polen verbracht wird, ist, wenn eine Abmeldung der deutschen Zulassung nicht
bereits in Deutschland erledigt wurde, bei einer polnischen
Zulassungsbehörde auf ein polnisches Kennzeichen anzumelden. Die polnische
Stelle leitet die Information über die Anmeldung in Polen an das deutsche
Kraftfahrtbundesamt weiter.

Vor der Anmeldung muss das Kfz vom polnischen TÜV geprüft werden. Bei der
Anmeldung wird in der Regel der Kraftfahrzeugschein/ die
Zulassungsbescheinigung Teil II von der polnischen Behörde einbehalten.

Für jedes Fahrzeug ist außerdem eine gültige polnische
Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

Für jedes nach Polen eingeführte Kfz wird seit 2006 eine 'Recyclinggebühr'
in Höhe von 500,- PLN erhoben. Diese Gebühr wird, selbst wenn das Fahrzeug
wieder ausgeführt wird, nicht zurückerstattet.

Die Ein- und Ausfuhr von 10.000 Euro oder mehr ist in der EU
deklarationspflichtig.

Die Ausfuhr von Gegenständen (z. B. Bücher, Kunstgegenstände, Schmuck,
Möbel), aus der Zeit vor 1945 unterliegt besonderen Regelungen. Es wird
deshalb empfohlen, vor einem Kauf eines solchen Gegenstandes, der nach
Deutschland mitgenommen werden soll, die Ausfuhrmöglichkeit zu prüfen.

Bei der Wiedereinreise nach Deutschland ist zu beachten, dass die Freimenge
für Zigaretten seit 01.01.2009 auf 800 Stück pro Person begrenzt ist.

Bei der Einreise von außerhalb der EU haben sich die polnischen
Zollvorschriften ab 01.12.2008 geändert. Die Menge der zollfreien Waren
wurde reduziert. Pro Person dürfen 40 Stück Zigaretten und 1 Liter Alkohol
mit mehr als 22% Alkoholgehalt zum persönlichen Verbrauch mitgebracht
werden.

Die Vorschriften wurden aufgrund der Richtlinien des EU-Rates 2007/74/WE vom
20.12.2007 und des polnischen Erlasses des Finanzminister vom 27.11.2008
bezüglich der Befreiung von Verbrauchsteuer eingeführt.

Weitere zollrechtliche Informationen, unter anderem für Umzüge von
Deutschland nach Polen, erhalten Sie unter www.zoll.de.


6. Besondere strafrechtliche Vorschriften
Der Konsum von Alkohol und anderen Rauschmitteln in der Öffentlichkeit ist
verboten. Die Einfuhr und der Besitz von Drogen sind, wie in Deutschland,
verboten.

Bestimmte gekennzeichnete militärische Anlagen oder Ämter dürfen nicht
fotografiert werden.

Hinweis für Touristen, insbesondere Wanderer, im Grenzgebiet Polen-Russland
(Gebiet Kaliningrad): Die „grüne Grenze“ ist an verschiedenen Stellen nur
durch weit auseinander liegende Grenzsteine markiert. Wer die Grenze (auch
nur für wenige Meter) illegal überschreitet, muss mit der Festnahme durch
die russische Grenzpolizei und mehrjähriger Haftstrafe rechnen


7. Medizinische Hinweise
Während der Sommermonate sollten sich Reisende in Waldgebiete von ihrem Arzt
hinsichtlich der Schutzimpfung gegen Zeckenbisse (FSME ) beraten lassen.
Ferner ist eine Hepatitis A - und Hepatitis B - Impfung empfehlenswert.

Bundesbürger, wie alle anderen EU-Bürger, die sich vorübergehend auf dem
Gebiet Polens aufhalten, können nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht im
Krankheitsfall Leistungen nach polnischem Recht in Anspruch nehmen. Als
Anspruchsnachweis wird eine vor dem Antritt der Reise von der deutschen
Krankenkasse auszustellende Europäische Versichertenkarte vorgelegt.

Ausführliche Informationen finden sich auf der Internetseite der Deutschen
Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland www.dvka.de

(z. B. unter Publikationen, Merkblätter „Urlaub im Ausland“)

www.nfz.gov.pl bietet hierzu Informationen in deutscher Sprache

Bitte beachten Sie neben unserem generellen Haftungsausschluss den folgenden
wichtigen Hinweis:

Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der medizinischen
Informationen sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann
nicht übernommen werden. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst
verantwortlich.

Die Angaben sind:

zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die
Konsultation eines Arztes;auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein
Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort zugeschnitten. Für
kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des
Landes können Abweichungen gelten;immer auch abhängig von den individuellen
Verhältnissen des Reisenden zu sehen. Eine vorherige eingehende medizinische
Beratung durch einen Arzt / Tropenmediziner ist im gegebenen Fall regelmäßig
zu empfehlen;trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot.
Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel
beseitigen oder immer völlig aktuell sein.


8. Haftungsausschluss
Reise- und Sicherheitshinweise beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt
verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen des
Auswärtigen Amts. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie
eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden.
Gefahrenlagen sind oft unübersichtlich und können sich rasch ändern. Die
Entscheidung über die Durchführung einer Reise liegt allein in Ihrer
Verantwortung. Diese kann Ihnen vom Auswärtigen Amt nicht abgenommen werden.
Hinweise auf besondere Rechtsvorschriften im Ausland betreffen immer nur
wenige ausgewählte Fragen. Gesetzliche Vorschriften können sich zudem
jederzeit ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon unterrichtet wird.
Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung des Ziellandes wird im Zweifelsfall empfohlen.

Das Auswärtige Amt rät dringend, die in den Reise- und Sicherheitshinweisen
enthaltenen Empfehlungen zu beachten sowie einen
Auslands-Krankenversicherungsschutz mit Rückholversicherung abzuschließen.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Ihnen Kosten für
erforderlich werdende Hilfsmaßnahmen in Rechnung gestellt werden. Dies sieht
das Konsulargesetz vor.

Auswärtiges Amt
Bürgerservice
Arbeitseinheit 040
D-11013 Berlin
Tel.: (03018) 172000
Fax: (03018) 1751000

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