Reise- und Sicherheitshinweise
Ukraine: Stand 22.10.2010

Land: Ukraine

1. Ukraine:
2. Landesspezifische Sicherheitshinweise
3. Allgemeine Reiseinformationen
4. Einreisebestimmungen
5. Besondere Zollvorschriften
6. Besondere strafrechtliche Bestimmungen
7. Medizinische Hinweise
8. Haftungsausschluss

(Unverändert gültig seit: 22.10.2010)


2. Landesspezifische Sicherheitshinweise
Für die Ukraine bestehen derzeit keine landesspezifischen
Sicherheitshinweise.


3. Allgemeine Reiseinformationen
Reisen über Land

Vermeiden Sie nächtliche Autofahrten über Land. Wegen schlechter
Straßenverhältnisse, fehlender Straßenmarkierungen und häufig
unvorhersehbarer Hindernisse auf der Fahrbahn besteht ein deutlich erhöhtes
Unfallrisiko. Aus diesem Grund und zur Vermeidung nicht unerheblicher
Geldbußen sollten Sie – auch während des Tages –
Geschwindigkeitsbegrenzungen sorgsam beachten. Beachten Sie, dass die in der
Ukraine geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen von denen in Deutschland
abweichen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auf Überlandstraßen
110 km/h, auf Landstraßen 90 km/h und in der Innenstadt 60 km/h.

Kriminalität

Flugpassagiere berichten in letzter Zeit vermehrt von Gepäckdiebstahl oder
durchwühlten Koffern, insbesondere bei Ankunft am Flughafen Kiew-Boryspil.
Es wird daher dringend empfohlen, bei Reisen in und aus der Ukraine
Wertgegenstände und Dokumente ausschließlich im Handgepäck zu verstauen und
die Koffer abzuschließen.

Bei einem eventuell notwendig werdenden Reifenwechsel verschließen Sie
sicherheitshalber bitte die Fahrzeugtüren, um der Gefahr eines Diebstahls
vorzubeugen. Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie bei vermeintlichen
Pannen anderer Verkehrsteilnehmer am Straßenrand – insbesondere auf einsamen
Landstraßen – nicht anhalten.

In der Ukraine ist es üblich, private PKWs anzuhalten und sich gegen Entgelt
transportieren zu lassen. Aus Sicherheitsgründen wird hiervon abgeraten.

Es wird vor Trickdieben gewarnt. Lassen Sie sich nicht auf Diskussionen über
eventuell gefundene Geldbeträge ein und vermeiden Sie, Geldbeutel oder
ähnliche, scheinbar verlorene Gegenstände aufzuheben oder Ihren Geldbeutel
vorzuzeigen.

Grundsätzlich empfiehlt es sich, Kreditkarten, Bankkarten, Bargeld und
Ausweispapiere an mehreren Stellen direkt am Körper zu verwahren, um
verhindern zu können, bei eventuellen Taschendiebstählen alles auf einmal zu
verlieren.

Die Mehrheit der Reisenden erlebt die Ukraine als sicheres Reiseland. Seit
einiger Zeit gibt es jedoch vermehrt Fälle von Übergriffen gegenüber
Ausländern insbesondere mit nicht-europäischem Aussehen. Ein
fremdenfeindlicher Hintergrund ist nicht auszuschließen. Zwar stellen solche
Vorkommnisse die Ausnahme dar; es wird dennoch allen Reisenden empfohlen,
Umsicht walten zu lassen.

Sicherheitsbehörden

Die in der Ukraine geltenden Gesetze sind einzuhalten. Reisende berichten
gelegentlich davon, von Polizei-, Grenzschutz- und Zollbeamten oder anderen
Staatsbediensteten zur Zahlung von Gebühren oder Bußgeldern aufgefordert
worden zu sein, deren Rechtsgrundlage nicht erkennbar ist. Das Auswärtige
Amt empfiehlt, bei Missbrauchsverdacht auf der Ausstellung einer Quittung
für geleistete Zahlungen und der Darlegung der Rechtsgrundlage zu bestehen
sowie einen vorgesetzten Mitarbeiter hinzuziehen. Bestehen Sie im Notfall
darauf, zur nächstgelegenen Polizeidienststelle zu fahren, um dort ein
formelles Protokoll aufzunehmen. Ferner wird empfohlen, in jedem Fall den
Namen und die Dienstnummer des Beamten zu notieren, damit eine spätere
Identifizierung möglich ist.

Geld/ Kreditkarten

An Geldautomaten überall im Land sind mit EC- und Kreditkarte Geldbeträge
von bis zu 4.000 UAH pro Abhebung erhältlich. Bitte achten Sie jedoch auf
eventuelle Spuren von Manipulation an Automaten und lassen Sie Ihre
Geldkarte sofort sperren, falls diese von einem Automaten eingezogen werden
sollte. Gelegentlich versuchen Betrüger, durch Montage eines Aufsatzes auf
den Kartenschlitz oder die Tastatur die Kontodaten abzufangen. Beim Einsatz
von Kreditkarten zu Zahlungszwecken sollten Sie Ihre Kreditkarte nicht aus
den Augen lassen, um zu vermeiden, dass Abdrücke angefertigt werden. Setzen
Sie Ihre Karte nur bei vertrauenswürdigen Empfängern ein.

Hinweise für Behinderte

In der Ukraine gibt es im Allgemeinen keine behindertengerechte
Infrastruktur. Dies gilt auch für öffentliche Einrichtungen. Der teilweise
schlechte Zustand von Straßen und Gehwegen auch in Kiew kann insbesondere
für Rollstuhlfahrer erhebliche Schwierigkeiten bei der Fortbewegung
verursachen und die persönliche Mobilität deutlich einschränken.

Sonstiges

Haben Sie auch immer eine Kopie Ihres Passes und Ihrer Karten im Gepäck,
falls die Originale verloren gehen sollten.


4. Einreisebestimmungen
Reisedokumente / Visum

Reisedokumente Erwachsene

Einreise möglich / Bedingungen

Reisepass

Ja, Gültigkeit mindestens einen Monat über das Ende des geplanten
Aufenthalts in der Ukraine hinaus

Vorläufiger Reisepass

Ja; Gültigkeit mindestens einen Monat über das Ende des geplanten
Aufenthalts in der Ukraine hinaus

Personalausweis

Nein

Vorläufiger Personalausweis

Nein

Weitere Anmerkungen

-

Reisedokumente Kinder/Jugendliche

Kinderreisepass

Ja, bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, mit Lichtbild, Gültigkeit mindestens
einen Monat über das Ende des geplanten Aufenthalts in der Ukraine hinaus

Reisepass

Ja, Gültigkeit mindestens einen Monat über das Ende des geplanten
Aufenthalts in der Ukraine hinaus

Personalausweis

Nein

Vorläufiger Personalausweis

Nein

Bereits vorhandener Eintrag in den Reisepass eines Elternteils
(Kindereinträge in Reisepässe der Eltern sind seit dem 1.11.2007 nicht mehr
möglich)

Nein

Noch gültiger Kinderausweis nach altem Muster (der Kinderausweis wird seit
1. Januar 2006 nicht mehr ausgestellt)

Ja, bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, mit Lichtbild, Gültigkeit mindestens
einen Monat über das Ende des geplanten Aufenthalts in der Ukraine hinaus

Deutsche Staatsangehörige können sich als Touristen oder zu Besuchszwecken
bis maximal 90 Tage pro Halbjahr (ab Ersteinreise) ohne Visum im Land
aufhalten. Die innerhalb des halben Jahres ab Ersteinreise (Stempel der
Grenzbehörde) in der Ukraine verbrachten Tage werden zusammengerechnet; die
Zahl der Einreisen innerhalb des halben Jahres ist unbeschränkt. Wer aber
als Tourist oder zu Besuchszwecken länger als 90 Tage am Stück in die
Ukraine bleiben möchte, benötigt ein Visum, das vor Beginn der Reise bei der
für Ihren Wohnsitz in Deutschland zuständigen ukrainischen
Auslandsvertretung eingeholt werden muss.

Besonderer Hinweis: Die bislang bestehende Pflicht zum Ausfüllen der
sogenannten „Migrationskarte für Ausländer“ bei Einreise in die Ukraine
wurde mit Erlass des Staatlichen Grenzdienstes der Ukraine No. 583 vom
02.08.2010 ersatzlos aufgehoben.

Wenn ein deutscher Staatsangehöriger nicht als Tourist in die Ukraine
einreisen möchte, sondern beispielsweise zur Arbeitsaufnahme oder zu anderen
Zwecken, benötigt er ein Visum, ausgestellt durch die für seinen Wohnort in
Deutschland zuständige ukrainische Auslandsvertretung. Über die aktuellen
Visabestimmungen informiert die Konsularabteilung der ukrainischen Botschaft
in Berlin, Tel: 030/28 88 70, Fax: 030/28 88 7-163,
www.mfa.gov.ua/germany/ger/

Über diese Hinweise hinausgehende Fragen zu den Einreisebestimmungen
erfragen Sie bitte direkt bei der Botschaft oder einem der Generalkonsulate
des Ziellandes . Nur dort können Sie eine rechtsverbindliche Auskunft
erhalten.

Aufenthaltsverlängerung

Touristen können ihren Aufenthalt in der Ukraine nicht verlängern.
Ausländische Inhaber eines ukrainischen Visums, die länger als 90 Tage in
der Ukraine bleiben möchten, müssen spätestens drei Arbeitstage vor Ablauf
dieser 90 Tage die Verlängerung der Aufenthaltsdauer beantragen. Dies
erfolgt im Regelfall bei der für den Wohnsitz zuständigen ukrainischen Pass-
und Meldestelle ("WHIRFO" – frühere Bezeichnung: "OWIR"). Nicht für alle
ukrainischen Visaarten ist eine Verlängerung der Aufenthaltsdauer möglich.

Krankenversicherungspflicht

Nach einem Beschluss der Regierung der Ukraine vom 17.09.1997 (Nr. 1021) und
13.01.1999 (Nr. 35) besteht für Reisende in die Ukraine die Verpflichtung,
eine Reisekrankenversicherung mit Gültigkeit in der Ukraine nachzuweisen.
Bitte beachten Sie, dass ärztliche Behandlung trotz bestehender
Auslandskrankenversicherung in der Regel in bar und sofort beglichen werden
muss. Es wird empfohlen, auf ausreichenden Krankenversicherungsschutz zu
achten.

Rückholversicherung

Das Auswärtige Amt rät dringend, weiter reichenden Versicherungsschutz zu
erwerben. Sie sollten zumindest über eine Auslandskrankenversicherung
verfügen, welche die Kosten eines eventuellen medizinisch notwendigen
Transports nach Deutschland abdeckt.

HIV-Test

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es Rechtsvorschriften gibt, nach
denen Ausländer, die sich länger als drei Monate im Lande aufhalten und dort
arbeiten oder studieren wollen, bei Einreise einen negativen HIV-Test
nachweisen oder alternativ einen Test im Lande durchführen lassen müssen.
Bei positivem Testergebnis muss nach diesen Vorschriften mit der Ausweisung
gerechnet werden.

Autoreisende

Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass bei der Einreise mit dem Pkw an
den Grenzübergangsstellen mit mehrstündigen Wartezeiten zu rechnen ist. Eine
schnellere Abfertigung wird häufig von der Zahlung eines Geldbetrages
abhängig gemacht. Als Nachweis dafür, dass es sich um ein rechtmäßig
genutztes Fahrzeug handelt, muss der im Fahrzeugschein eingetragene Halter
zu den Insassen des Fahrzeugs gehören oder eine Vollmacht des
Fahrzeughalters zur Nutzung mit Unterschriftsbeglaubigung, Apostille und
Übersetzung in die ukrainische Sprache mitführen.

Außerdem ist für eine Einreise in die Ukraine eine Kfz-Versicherung, mit
Geltungsbereich Ukraine, zwingend erforderlich. Bei der Grenzkontrolle hat
man diese bestehende Versicherung nachzuweisen. Am einfachsten kann dieser
Nachweis mittels der Internationalen Versicherungskarte für den
Straßenverkehr ("Grüne Versicherungskarte") erbracht werden, die einem von
deutschen Versichern i.d.R. kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Das
Auswärtige Amt rät deshalb allen, die die Ukraine mit dem eigenen Auto
bereisen wollen, sich vor Reisebeginn über den Geltungsbereich ihrer
Versicherungspolice zu informieren und sich über die gedeckte
Schadensregulierung in der Ukraine eine Bescheinigung ausstellen zu lassen,
beispielsweise in Form einer „Grünen Versicherungskarte“.

Deutsche Staatsangehöriger können einen PKW mit deutscher Zulassung bis zu 2
Monate in der Ukraine fahren und das deutsche Kennzeichen beibehalten.
Sofern der Aufenthalt länger als 2 Monate dauert, erteilen die zuständigen
ukrainischen Behörden (zunächst örtliches Zollamt, dann Zulassungsstelle
МРЕО - Міжрегіональний реєстраційно - екземенаційний відділ) weitere
Auskünfte. Falls das Fahrzeug nicht vom Fahrzeugeigentümer in die Ukraine
eingeführt wird, benötigt der Fahrer eine notarielle Vollmacht des
Fahrzeugeigentümers mit Apostille und Übersetzung ins Ukrainische.
Ukrainische Staatsangehörige können einen PKW mit deutscher Zulassung nur
bis zu 10 Tagen in der Ukraine fahren.


5. Besondere Zollvorschriften
Für Zollfragen bezüglich der Einfuhr und Ausfuhr aus der Ukraine ist die
Staatliche Zollbehörde der Ukraine, Abteilung für internationale
Angelegenheiten zuständig. Anfragen, Beschwerden in ukrainischer, russischer
oder englischer Sprache. Adresse: Dehtiarivska Str. 11-g, 04119 Kiew,
Ukraine, Tel: +380 44 247 28 36/481 18 07, Fax: +380 44 481 18 35, Mail:
inter@customs.gov.ua , Internet: www.customs.gov.ua (ukrainisch/englisch).

Der ukrainische Zoll kann das von Ihnen mitgeführte Gepäck oder Teile davon
beschlagnahmen, wenn dieses unrichtig deklariert wurde oder Sie nach den
gesetzlichen Bestimmungen deklarierungspflichtige Waren nicht deklariert
haben. Bitte informieren Sie sich vor Einreise genau über die
Zollbestimmungen. Vermeiden Sie, größere Geldbeträge in bar einzuführen.

Sollten Sie unsicher sein, ob die von Ihnen eingeführten Güter oder
Geldbeträge zu deklarieren sind, füllen Sie eine schriftliche Zollerklärung
bei der Einreise aus. Es sind Fälle bekannt, in denen die nach den geltenden
Regeln erforderliche Deklaration vom Zoll bei der Einreise nicht angenommen
wurde. Bei der Ausfuhr der Güter wurden diese dann beschlagnahmt, weil sie
bei der Einreise nicht deklariert worden sind. Lassen Sie sich deshalb in
Zweifelsfällen also die einschlägigen Gesetze zeigen, lassen Sie sich
schriftlich geben, dass die von Ihnen eingeführten Güter nicht deklariert
werden müssen oder bestehen Sie darauf, dass Ihre Erklärung über
eingeführtes Gepäck quittiert wird.

Ein- und Ausfuhr von Devisen

Mit Beschluss der Nationalbank der Ukraine (Verordnung N 148 vom 27.05.2008)
„Über grenzüberschreitenden Bargeldtransfer und Bankmetalle“ gelten ab dem
27.07.2008 folgende Regeln:

Bei Ein- und Ausreise dürfen mitgeführt werden:

Privatpersonen: Bis 10.000 € (oder Äquivalent dieser Summe in anderer
Währung nach dem gültigen Wechselkurs der Nationalbank der Ukraine) in bar
und / oder Schecks ohne Anmeldung. Darüber hinausgehende Beträge müssen
deklariert werden.Juristische Personen können durch einen Repräsentanten
ebenfalls Bargeld in unbegrenzter Höhe ein- bzw. ausführen, eine Anmeldung
der Beträge ist in jedem Fall notwendig.Bei Beträgen über 10.000 € ist in
beiden Fällen ein Herkunftsnachweis (z.B. Bankbestätigung über die
Barabhebung) vorzulegen.Bankmetalle in Form von Barren bis zu 500 Gramm
dürfen nur von Privatpersonen, nicht von juristischen Personen ein- bzw.
ausgeführt und müssen in jedem Fall deklariert werden.In Kiew kann mit EC-
oder Kreditkarte bei Geldautomaten oder Banken Bargeld abgehoben werden.
Mitgebrachte Euro-Banknoten können problemlos in die Landeswährung getauscht
werden. Beim Einsatz von Kreditkarten wird zur Vermeidung von Manipulationen
besondere Aufmerksamkeit und kritische Auswahl des Kartenempfängers
empfohlen.

Ausfuhrbestimmungen für Kulturgüter aus der Ukraine

Aufgrund des Erlasses des Kulturministeriums "Über die Regelung betreffend
der Ermächtigung zur dauerhaften oder zeitweiligen Ausfuhr von Kulturgütern
und die Kontrolle ihres Transportes über die staatlichen Grenzen der
Ukraine" vom 09.07.2002, der beim Justizministerium unter der Nummer
571/6859 registriert ist, gilt:

"Kulturgüter" sind Objekte materieller und geistlicher Kultur, die eine
künstlerische, geschichtliche, ethnographische oder wissenschaftliche
Bedeutung haben.

Die Ausfuhr folgender Kulturgüter ist strengstens untersagt:

Kulturgüter, die im staatlichen Register der nationalen
Kulturerrungenschaften erfasst sind,Kulturgüter, die zum nationalen
Archivfond gehören,Kulturgüter, die zum Museumsfond der Ukraine gehören.Im
Einzelnen gilt Folgendes:

1. Gemälde, Plastiken, Volkskunst (Samoware), Möbel

Es dürfen grundsätzlich Kunstgegenstände (inkl. angewandter Kunst aus allen
Materialien, auch Edelmetallen) ausgeführt werden, die nach 1950 hergestellt
worden sind.

Bei Käufen direkt aus Kunstsalons und von Künstlern ist die Vorlage der
Kaufquittung ausreichend, um den Gegenstand auszuführen. Im Gegensatz dazu
dürfen Kunstgegenstände aus Antiquitätengeschäften grundsätzlich nicht
exportiert werden.

In Zweifelsfällen entscheidet eine Expertenkommission des
Kulturministeriums, ob der Gegenstand ausgeführt werden darf. Die Anschrift
lautet:

wul. Tarasa Schewtschenka 3, Kiew
2.Etage, Zi. 208 und 209
Telefon: 044-2795647 und 044-2795340

2. Bücher

Für Bücher, die vor 1945 veröffentlicht worden sind, muss eine
Ausfuhrerlaubnis obiger Kommission (siehe 1.) eingeholt werden. Dies gilt
insbesondere für alle mehrbändigen Wörterbücher, Lexika und Enzyklopädien.
Für nach 1945 veröffentlichte Druckwerke ist in der Regel keine Genehmigung
notwendig. Es wird empfohlen, in Zweifelsfällen die Entscheidung der
Kommission einzuholen.

3. Philatelie

Sämtliche Sammlungen ukrainischer Briefmarken, die nach 1991 hergestellt
worden sind, dürfen ausgeführt werden. Aus der Zeit vor 1991 stammende
Briefmarkensammlungen sind zunächst dem ukrainischen Philatelistenverband
vorzulegen. Dort werden sie nach Durchsicht versiegelt. Im Anschluss erteilt
obige Kommission die Ausfuhrgenehmigung.

4. Numismatik

Sämtliche Ausfuhr von Münzen und Banknoten von vor 1960 ist verboten. Die
Ausfuhr von Erinnerungsmedaillen und Gedenkmünzen, die nicht als
Zahlungsmittel verwendet wurden oder werden, ist genehmigungsfrei möglich.
Die Ausfuhr von originalen Orden und Medaillen ist verboten. Kopien können
exportiert werden. Dies ist gegebenenfalls durch eine Expertise
nachzuweisen.

5. Musikinstrumente und Tonträger

Vor 1950 hergestellte Musikinstrumente, darunter insbesondere in- und
ausländische Instrumente aus der Massenproduktion, dürfen ausgeführt werden
unter Vorlage eines der nachfolgenden Dokumente:

Instrumentenpass des Herstellers,Kaufquittung,Herkunftsetikett (auf dem
Instrument).Die Ausfuhr aller Raritäten (insbesondere Saiteninstrumente)
bedarf der Genehmigung der Kommission. Akkordeons aus der Zeit vor 1960
dürfen nicht ausgeführt werden.

Probleme sind bei jeder Ausfuhr von Flügeln und Klavieren zu erwarten. Diese
sind in den Ausfuhrvorschriften nicht erwähnt. Ausländische Fabrikate dürfen
in der Regel nicht ausgeführt werden, da diese zu Zeiten der Sowjetunion mit
Subventionen eingeführt wurden.

Schallplatten von vor 1960 dürfen nicht ausgeführt werden.

6. Kleidung

Trachten aus der Zeit vor 1950 dürfen nicht ausgeführt werden.

Pelze dürfen ohne Beschränkungen ausgeführt werden, es sei denn, diese sind
Teil einer Tracht, die vor 1950 hergestellt worden ist. Da das
Herstellungsjahr von Kleidungsstücken schwer nachweisbar ist, wird
empfohlen, sich bei älteren Stücken an die Expertenkommission des
Kultusministeriums zu wenden.

7. Sonstiges

Uhren und Messinstrumente, die vor 1950 hergestellt worden sind, unterliegen
einem Ausfuhrverbot.

Edelsteine (Amethyst, Topas, Aquamarin, Malachit, Türkis, Diamanten und
Brillanten) dürfen generell nicht ausgeführt werden.

Dasselbe gilt auch für Bernstein, Perlmutt, Korallen, Elfenbein und
Intarsienarbeiten.

Es empfiehlt sich, alle ins Land eingeführten Kunst- und Wertgegenstände bei
der Einfuhr durch die Spedition beim Zoll registrieren zu lassen (Vorlage
von Fotos), um die Wiederausfuhr zu ermöglichen.

Die Einhaltung der Ein- und Ausfuhrbestimmungen wird von den ukrainischen
Zoll- und Grenzbehörden streng überwacht. Bereits geringfügige Verstöße
können zu hohen Geldbußen führen. Im Falle eines Verstoßes haben Ausländer
mit länger dauernden Ermittlungen zu rechnen, während derer sie das Land
nicht verlassen können oder Untersuchungshaft verhängt wird.

Da sich die Ein- und Ausfuhrbestimmungen häufig ändern, übernimmt das
Auswärtige Amt keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der
Hinweise.

Weitergehende Zollinformationen zur Einfuhr von Waren erfragen Sie bitte
direkt bei der Botschaft Ihres Ziellandes oder der oben genannten
Staatlichen Zollbehörde erfragen. Nur dort erhalten Sie eine
rechtsverbindliche Auskunft.

Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Website des
deutschen Zolls www.zoll.de einsehen oder telefonisch erfragen.


6. Besondere strafrechtliche Bestimmungen
Im Straßenverkehr gilt striktes Alkoholverbot. Ist ein Verkehrsdelikt unter
Alkoholeinfluss begangen worden, stellt dies einen wesentlichen
Strafverschärfungsgrund dar. Bereits bei geringem Personenschaden muss in
diesem Fall mit einer Freiheitsstrafe gerechnet werden.

Bitte beachten Sie hierzu auch die Hinweise unter Allgemeine
Reiseinformationen.

Die Strafen bei Drogendelikten fallen in der Ukraine wesentlich höher aus
als in Deutschland. Mehrjährige Gefängnisstrafen drohen bereits bei der
Einfuhr, dem Besitz, dem Transport oder dem Eigenkonsum geringer Mengen
weicher Drogen. Drogenschmuggel oder der Handel mit Drogen innerhalb der
Ukraine wird mit Freiheitsstrafen von bis zu zwölf Jahren bestraft.

Beim Fotografieren technischer Einrichtungen ist Vorsicht geboten.
Militärische Einrichtungen sollten grundsätzlich nicht fotografiert werden.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund derartiger Fotos Anklage
wegen Spionage erhoben wird. Bei einer darauf begründeten Verurteilung droht
in der Ukraine eine Strafe von mindestens acht Jahren Haft.

Bei der Ausfuhr von Kunst- und Kulturgütern sowie Devisen, aber auch
sonstigen Gegenständen ist Aufmerksamkeit geboten. Die Einhaltung der Ein-
und Ausfuhrbestimmungen wird von den ukrainischen Zoll- und Grenzbehörden
streng überwacht. Bereits geringfügige Verstöße können zu hohen Geldbußen
führen. Im Falle eines Verstoßes haben Ausländer mit länger dauernden
Ermittlungen zu rechnen, während derer sie das Land nicht verlassen können
oder Untersuchungshaft verhängt wird. Es wird dringend geraten, sich vor der
Ausfuhr von in der Ukraine erworbenen Gegenständen unter „zollrechtliche
Bestimmungen“ zu informieren und die dortigen Hinweise genau zu beachten.


7. Medizinische Hinweise
Impfschutz

Pflichtimpfungen für die Einreise sind nicht vorgesehen.

Das Auswärtige Amt empfiehlt, die Standardimpfungen gemäß aktuellem
Impfkalender des Robert-Koch-Institutes www.rki.de für Kinder und Erwachsene
anlässlich einer Reise zu überprüfen und zu vervollständigen. Dazu gehören
auch für Erwachsene die Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie und gegen
Keuchhusten (Pertussis).

Als Reiseimpfungen werden Hepatitis A und FSME
(Frühsommer-Meningo-Encephalitis), bei Langzeitaufenthalt oder besonderer
Exposition auch Hepatitis B, Tollwut, ggf. auch Typhus empfohlen.



Infektionskrankheiten

Frühsommer-Meningo-Encephalitis

Sie ist eine durch Zecken übertragbare Infektionskrankheit (Saison von April
bis Oktober), die besonders im Süden des Landes auftritt.



HIV, Tuberkulose

In der Ukraine haben auch in den letzten Jahren HIV-Infektionen und
Tuberkuloseerkrankungen weiterhin zugenommen; besonders betroffen ist die
Region Odessa. Die Ukraine hat europaweit eine der höchsten und am
schnellsten wachsenden Raten an HIV-Neuinfektionen. Als Ursache sind der
intravenöse Drogenmissbrauch und ungeschützter, heterosexueller
Geschlechtsverkehr anzusehen. Daher sollten alle ungeschützten sexuellen
Kontakte unbedingt vermieden werden. Das Tuberkulose-Infektionsrisiko ist
für einen immungesunden Reisenden als sehr niedrig einzuschätzen.

Saisonale Grippe/H1N1-Infektionen (sog. „Schweinegrippe“)

Die Ukraine war in der Wintersaison 2009/2010 stark von H1N1-Infektionen
betroffen. Personen über 60 Jahren und Personen mit bestehenden
Grunderkrankungen ist daher die Grippeschutzimpfung, die auch die
H1N1-Komponente enthält, empfohlen.



Sonstige Hinweise

Das Leitungswasser ist als Trinkwasser nicht überall genießbar.
Mineralwasser mit und ohne Kohlensäure auch aus einheimischer Produktion ist
überall günstig zu erwerben. Andernfalls empfiehlt sich mindestens
15-minütiges Abkochen bzw. Filtern. Aufgrund der starken
Leitungswasserchlorierung kann es bei empfindlicher Haut zu Irritationen
kommen.



Nicht ganz auszuschließen ist, dass Waldpilze noch erhöhte radioaktive
Belastungen aufweisen. Erhöhte Strahlenbelastungen in den Touristenzentren
sind nicht nachweisbar.



Die medizinische Versorgung entspricht nicht westeuropäischem Standard, eine
Versicherung bei einer Flugrettungsgesellschaft ist daher empfehlenswert.



Menschen, die sich langfristig in der Ukraine aufhalten wollen, sollten sich
zur Sicherheit von einem erfahrenen Reisemediziner vor der Ausreise beraten
lassen.

Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der medizinischen
Informationen sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann
nicht übernommen werden. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst
verantwortlich.

Die Angaben sind:

zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die
Konsultation eines Arztes;auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein
Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort zugeschnitten. Für
kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des
Landes können Abweichungen gelten;immer auch abhängig von den individuellen
Verhältnissen des Reisenden zu sehen. Eine vorherige eingehende medizinische
Beratung durch einen Arzt / Tropenmediziner ist im gegebenen Fall regelmäßig
zu empfehlen;trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot.
Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel
beseitigen oder immer völlig aktuell sein.


8. Haftungsausschluss
Reise- und Sicherheitshinweise beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt
verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen des
Auswärtigen Amts. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie
eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden.
Gefahrenlagen sind oft unübersichtlich und können sich rasch ändern. Die
Entscheidung über die Durchführung einer Reise liegt allein in Ihrer
Verantwortung. Diese kann Ihnen vom Auswärtigen Amt nicht abgenommen werden.
Hinweise auf besondere Rechtsvorschriften im Ausland betreffen immer nur
wenige ausgewählte Fragen. Gesetzliche Vorschriften können sich zudem
jederzeit ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon unterrichtet wird.
Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung des Ziellandes wird im Zweifelsfall empfohlen.

Das Auswärtige Amt rät dringend, die in den Reise- und Sicherheitshinweisen
enthaltenen Empfehlungen zu beachten sowie einen
Auslands-Krankenversicherungsschutz mit Rückholversicherung abzuschließen.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Ihnen Kosten für
erforderlich werdende Hilfsmaßnahmen in Rechnung gestellt werden. Dies sieht
das Konsulargesetz vor.

Auswärtiges Amt
Bürgerservice
Arbeitseinheit 040
D-11013 Berlin
Tel.: (03018) 172000
Fax: (03018) 1751000

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