Auswärtiges Amt: Stand 01.03.2012
Finnland: Reise- und Sicherheitshinweise

Land: Finnland


Landesspezifischer Sicherheitshinweis

Für Finnland besteht derzeit kein landesspezifischer Sicherheitshinweis.
Allgemeine Reiseinformationen Zwischen dem 1. Dezember und Ende Februar sind in Finnland Winterreifen oder zumindest Allwetterreifen mit einer Profiltiefe von mindestens 3 mm vorgeschrieben. Empfohlen wird eine Profiltiefe von nicht weniger als 6 mm. Bei Gespannen muss auch der gebremste Anhänger mit Winterreifen ausgerüstet sein. Dies gilt auch für ausländische Touristen, die mit eigenem Pkw einreisen. Reifen mit Spikes sind grundsätzlich von Anfang November bis Ende März bzw. bis zum Montag nach Ostermontag, sofern dieser später liegt, zulässig, aber nicht vorgeschrieben. Abhängig von den Wetterverhältnissen kann dieser Zeitraum noch weiter ausgedehnt werden. In den Monaten März bis Ende November können Sommerreifen genutzt werden. Diese sollten mindestens eine Profiltiefe von 1,6 mm aufweisen. Weiterhin ist zu beachten, dass in Finnland bei jeder Fahrt das Abblendlicht einzuschalten ist,
auch tagsüber. Fernlicht und Nebelscheinwerfer sind nur bei entsprechenden Wetterverhältnissen zu benutzen.
Die gesetzliche Geschwindigkeitsbegrenzung auf finnischen Autobahnen beträgt 120 km/h; im Winter 100 km/h. Auch auf allen übrigen Straßen wird die Geschwindigkeitsbegrenzung im Winter herabgesetzt. Die entsprechende Beschilderung ist zu beachten.
Die Promillegrenze beträgt 0,5 Promille (Blutalkoholwert). Eine Überschreitung dieser Grenzen hat hohe Strafen zur Folge.
Die Mitnahme der Grünen Versicherungskarte wird empfohlen, da sie als
Versicherungsnachweis dient und z.B. bei einem Unfall die Abwicklung erleichtert.
Einreisebestimmungen für deutsche Staatsbürger
Reisedokumente
Mit folgenden Dokumenten ist die Einreise nach Finnland für deutsche Staatsangehörige möglich:

Reisedokumente Erwachsene
Einreise möglich / Bedingungen

Reisepass
Ja/Gültigkeit

Vorläufiger Reisepass
Ja/Gültigkeit

Personalausweis
Ja/Gültigkeit

Vorläufiger Personalausweis
Ja/Gültigkeit

Weitere Anmerkungen
Das Schengener Abkommen ist seit dem 25. März 2001 auch für Finnland in Kraft, daher sind für Reisende zwischen Deutschland und Finnland die Passkontrollen entfallen. Trotzdem ist jeder Reisende verpflichtet, ein gültiges Ausweisdokument mitzuführen. Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten muss sich ein EU-Bürger bei der Polizei registrieren.
Hinweis: Sofern die Übersiedlung nach Finnland gewünscht ist, kommt es vor, dass bei Kontoeröffnung von den finnischen Banken ein Reisepass statt eines Personalausweises als Identitätsnachweis verlangt wird.

Reisedokumente Kinder/Jugendliche


Kinderreisepass
Ja/Gültigkeit

Reisepass
Ja/Gültigkeit

Personalausweis
Ja/Gültigkeit

Vorläufiger Personalausweis
Ja/Gültigkeit

Bereits vorhandener Eintrag in den Reisepass eines Elternteils
Ja/Gültigkeit

Noch gültiger Kinderausweis nach altem Muster (der Kinderausweis wird seit 1. Januar 2006 nicht
mehr ausgestellt)
Ja/Gültigkeit

Weitere Anmerkungen
Alleinreisende Minderjährige sollten darüber hinaus auch eine amtlich beglaubigte
Einverständniserklärung des/der Sorgeberechtigten mitführen.

Besondere Zollvorschriften
Aus Deutschland und allen anderen EU-Mitgliedstaaten können von Personen über 20 Jahren Produkte in
unbegrenzter Menge nach Finnland eingeführt werden, solange sie zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.Erfahrungsgemäß geht der finnische Zoll von einer nicht kommerziellen Einfuhr aus, wenn Waren von Passagieren mitgeführt werden, die für den eigenen Gebrauch, für den privaten Gebrauch der Familie oder als Geschenk bestimmt sind.
Personen, die das 18., jedoch noch nicht das 20. Lebensjahr vollendet haben, dürfen nur
alkoholische Getränke bis zu 22% vol. besitzen und mit sich führen. Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 80% vol. dürfen nicht eingeführt werden.
Grundsätzlich können aus Deutschland und anderen EU-Mitgliedstaaten von Personen über 18 Jahren Tabakwaren in unbegrenzter Menge nach Finnland eingeführt werden, solange sie zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind und sofern folgende Voraussetzung erfüllt ist:
Seit dem 01.07.2009 müssen alle mitgeführten Tabakprodukte eine Warnung vor den gesundheitlichen Risiken durch Tabak, die Angabe des Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehaltes und Informationen,
die die Identifizierung und Rückverfolgung des Produktes ermöglichen, in finnischer und
schwedischer Sprache aufweisen. Für den persönlichen Gebrauch dürfen nicht mehr als 200 Zigaretten, 50 Zigarren, 100 Zigarillos und 250 Gramm Pfeifen- oder Zigarettentabak ohne eine solche Beschriftung eingeführt werden. Dies gilt unabhängig von der Entrichtung der Tabaksteuer.
Es dürfen, für den eigenen Bedarf, maximal 30 Dosen mit Schnupftabak-Produkten, die jeweils 50 Gramm Schnupftabak enthalten und in einem anderen EU-Land erworben wurden, eingeführt werden. Es ist verboten Schnupftabak als Geschenk einzuführen. Für die Einfuhr von Fleisch und Fleischprodukten, Fisch und Fischprodukten, Milch und Milchprodukten sowie Eiern aus anderen EU-Mitgliedstaaten für den persönlichen Gebrauch gibt es
keine Beschränkungen. Devisen ab 10.000 € sind bei Einreisen aus Drittländern, und bei Ausreisen aus dem EU-Raum in Drittländer deklarationspflichtig.Touristen mit einer Aufenthaltsdauer von n icht mehr als sechs Monaten innerhalb eines Jahres können ihren Pkw zollfrei nach Finnland einführen. Bei längeren Aufenthalten oder Wohnsitznahme in
Finnland ist die finnische Autosteuer zu entrichten. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es Steuerermäßigung für Autos, die beim Umzug aus dem Ausland mitgebracht werden. Nähere Auskünfte erteilt der Informationsdienst der finnischen Zollverwaltung in Helsinki unter der Telefonnummer
+358-20-690 601. Weitere Informationen finden Sie auf den englischsprachigen Seiten des finnischen Zolls unter www.tulli.fi/en/finnish_customs/publications/index.jsp

National Board of Customs, Erottajankatu 2, 00120 Helsinki
Postanschrift: P.O.Box 512, 0000101 Helsinki
Telefon: +358 9 6141
Fax: + 358 20 492 2852
Kunden Informationsservice : Tel. +358 20 690 600, Telefax +358 20 492 1812
Einfuhr von Haustieren
Seit dem 01. Oktober 2004 gilt in der EU die EG-Verordnung Nr. 998/2003, die weitgehend
einheitliche Regeln für den privaten Reiseverkehr mit Heimtieren innerhalb der Europäischen Union geschaffen hat.
1. Haus bzw. Heimtiere
Mit Haus- bzw. Heimtiere im Sinne dieser Verordnung sind vor allem Hunde, Katzen und Frettchen gemeint. Es gelten aber auch Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere), Tropische Zierfische,
Amphibien, Reptilien, Vögel aller Arten (ausgenommen Geflügel im Sinne der Richtlinie 90/539/EWG
(1) und der Richtlinie 92/65/EWG) sowie Nager und Hauskaninchen als Haus- bzw. Heimtiere. Für diese Tiere sind die von diesen Einfuhrbestimmungen gegebenenfalls abweichenden Ein- und Ausfuhrbestimmungen zu beachten.
2. Ablauf des Transportes
Die Tiere dürfen nur eingeführt werden, wenn sie von ihrem Eigentümer oder einer natürlichen Person, die während des Transportes für das jeweilige Tier verantwortlich ist, begleitet werden.
Das bedeutet, dass sie entweder selbst das Tier beim Transport begleiten müssen oder jemanden mit der Begleitung beauftragen.
3. Dokumente für den Transport
Für Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb der EU in Begleitung des Eigentümers reisen, ist es erforderlich, den neuen EU-Heimtierpass mitzuführen aus dem die jeweils für das Tier notwendigen
Impfungen oder Behandlungen hervorgehen.
4. Kennzeichnung der Tiere/ Identifizierung
Zudem müssen die Tiere mit Tätowierung oder Mikrochip (ISO Norm 11784 oder 11785, ab dem 3.7.2011 wird ausschließlich eine Kennzeichnung durch Mirkochip anerkannt) gekennzeichnet sein.
5. Impfbestimmungen für Hunde und Katzen und Frettchen
5.1. Tollwutimpfung
Die Hunde, Katzen und Frettchen müssen über eine gültige Tollwutschutzimpfung (inaktivierter Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit, WHO-Norm)
verfügen. Die Erstimpfung muss mindestens 21 Tage vor Grenzübertritt erfolgt sein und die Identität des Tieres muss vor der Impfung festgestellt sein. Für eine Auffrischungsimpfung gilt diese
21-tägige Wartezeit nicht, sofern die Impfung noch während der Gültigkeit der vorhergehenden Impfung erfolgt. Für die Einreise aus bestimmten Drittländern muss vor Reiseantritt eine Tollwut-Antikörperbestimmung durchgeführt werden.
Für andere Tiere als Hunde, Katzen und Frettchen gelten diese Bestimmungen nicht. Finnland hat von dieser Bestimmung ebenso Hunde und Katzen, die nicht älter als 3 Monate sind und direkt aus
Belgien, Zypern, der Tschechischen Republik, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Norwegen, Portugal, Schweden, Großbritannien und Österreich stammen, ausgenommen.
5.2. Wurmkur
Für Finnland gilt zusätzlich bis voraussichtlich Ende 2011die Vorschrift, dass über drei Monate alte Hunde und Katzen (gilt nicht für Frettchen) eine Bescheinigung des Tierarztes benötigen, die belegt, dass sie nicht mehr als 30 Tage vor der Einreise nach Finnland Medikamente (die den Wirkstoff Praziquantel oder Epsiprantel enthalten) gegen den Bandwurm Echinococcus multilocularis erhalten haben. Um problemlos nach Finnland einreisen zu können, wird zudem dringend empfohlen, die Medikamente gegen den Bandwurm mindestens 24 Stunden vor der Einreise nach Finnland verabreichen zu
lassen.Von dieser Bestimmung sind wiederum Hunde und Katzen ausgenommen, die nicht älter sind als 3 Monate oder direkt aus Schweden, Norwegen (außer Spitzbergen), Großbritannien oder Irland, oder von Finnland aus innerhalb 24 Stunden wieder zurück nach Finnland eingeführt werden.
6. Weitere Informationen
Detaillierte Informationen zum Reiseverkehr mit Haustieren innerhalb der EU-Länder und von Norwegen nach Finnland,Sondervorschriften zu Jungtieren, zur Einfuhr aus nicht EU-Ländern sowie zur kommerziellen Einfuhr nach Finnland können auf der Webseite der finnischen Behörde für Lebensmittelsicherheit EVIRA in englischer Sprache abgerufen werden:
www.evira.fi/portal/en/animals/import_and_export

Medizinische Hinweise
Impfschutz
Für die Einreise nach Finnland sind keine besonderen Impfungen vorgeschrieben. In Teilen des Landes (z.B. Åland-Inseln oder in den Regionen Turku, Kokkola oder Lappeenranta) kommt es zu bestimmten
Jahreszeiten (vorwiegend März–Oktober) zur Übertragung der Frühsommer
Meningoenzephalitis (FSME) durch Zeckenbisse. Rechtzeitig vor Einreisesollte deshalb mit einem Reise-/Tropenmediziner wegen
einer möglichen Impfung Kontakt aufgenommen werden.In den Sommermonaten ist Mückenschutz empfohlen, besonders bei Reisen nach Lappland.
Zudem wird vom finnischen
Gesundheitsministerien eine Impfung gegen Schweinegrippe empfohlen.
Krankenversicherung
Es besteht in Finnland für alle Personen, die in Deutschland gesetzlich versichert sind, ein Anspruch auf Behandlung – soweit dringend erforderlich – bei Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäuser usw., die vom ausländischen gesetzlichen Krankenversicherungsträger zugelassen sind. Als Nachweis
ist die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC), bzw. Ersatzbescheinigung (beide Dokumente
erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse) vorzulegen.Unabhängig davon wird dringend empfohlen, für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Krankenversicherung abzuschließen, die Risiken abdeckt, die von den gesetzlichen
Kassen nicht übernommen werden (z.B. notwendiger Rücktransport nach Deutschland im Krankheitsfall, Behandlung bei Privatärzten oder Privatkliniken).
Weitere Einzelheiten enthält die Internetseite www.dvka.de der Deutschen Verbindungsstelle für Krankenversicherung im Ausland unter der Rubrik "Urlaub im Ausland".
Ansonsten erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse Auskünfte über die aktuellen Regelungen.
Bitte beachten Sie neben unserem generellen Haftungsausschluss den folgenden wichtigen Hinweis:
Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der medizinischen Informationen sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.

Die Angaben sind:zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die
Konsultation eines Arztes;auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. Bei längeren Aufenthalten vor Ort zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten;immer auch abhängig von dem individuellen Verhältnissen der Reisenden zu sehen. Eine vorherige eingehende medizinische Beratung
durch einen Arzt/Tropenmediziner ist im gegebenen regelmäßig zu empfehlen;trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder immer völlig aktuell sein.



Reise- und Sicherheitshinweise beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen des Auswärtigen Amts. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gefahrenlagen sind oft unübersichtlich und können sich rasch ändern. Die Entscheidung über die Durchführung einer Reise liegt allein in Ihrer Verantwortung. Hinweise auf besondere Rechtsvorschriften im Ausland betreffen immer nur wenige ausgewählte Fragen. Gesetzliche
Vorschriften können sich zudem jederzeit ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon unterrichtet wird. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Ziellandes wird daher empfohlen.Das Auswärtige Amt rät dringend, die in den Reise- und
Sicherheitshinweisen enthaltenen
Empfehlungen zu beachten sowie einen entsprechenden Versicherungsschutz, z.B. einen Auslands-Krankenversicherungsschutz mit Rückholversicherung, abzuschließen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Ihnen Kosten für erforderlich werdende Hilfsmaßnahmen nach dem Konsulargesetz in Rechnung gestellt werden.

Auswärtiges Amt
Bürgerservice
Arbeitseinheit 040
D-11013 Berlin
Tel.: (03018) 172000
Fax: (03018) 1751000


Schlagwörter: Finnland Reise Sicherheitshinweise Winterreifen Pkw Steuerermäßigung Versicherungsnachweis Touristen Promillegrenze Konsulargesetz Zollverwaltung